Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

W. FEIL GMBH (Lieferer) Individuelle Lager- und Transport-Systeme
D 59909 Bestwig-Nuttlar
Briloner Str. 27
Tel. (02904) 980-0
Fax (02904) 4873

Unsere Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Bedingungen des jeweiligen Geschäftspartners (Bestellers) wird hiermit widersprochen. Diese werden auch nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Die AGB gelten in allen Fällen, in denen abweichende Vereinbarungen nicht geschlossen und insbesondere vom Lieferer nicht schriftlich bestätigt worden sind. Insbesondere gelten die AGB auch für alle Folgegeschäfte.
I. VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote des Lieferers sind unverbindlich und freibleibend. Der Zwischenverkauf aller Waren des Lieferers ist stets vorbehalten. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden kommen erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers zustande. Auch für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen seiner schriftlichen Bestätigung.

2. Sämtliche dem Besteller vorgestellten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw.) sind nur annähernd maßgebend, wenn diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentums- und Urheberrecht des Lieferers und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen besteht nicht.
II. PREISSTELLUNG

1. Die Preise des Lieferers gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk Bestwig und immer zuzüglich Verpackungskosten, Mehrwertsteuer, sonstige Steuern oder Abgaben. Bei getrennten Lieferungen von verschiedenen Werken oder Lägern sowie bei Teillieferungen fallen jeweils pro Lieferung getrennte und vom Besteller zu übernehmende Frachtkosten an.

2. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug an den Lieferer mit Eingang der Rechnung zu leisten. Der Besteller ist nur dann zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenansprüche vom Lieferer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Der Lieferer geht bei Vertragsschluß von der Kreditwürdigkeit des Bestellers aus. Liegt eine negative Mitteilung einer Auskunftei oder einer anderen Stelle vor, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit aufkommmen lassen, ist der Lieferer nach eigener Wahl berechtigt, Teil- oder Gesamtzahlung im voraus zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Besteller kein Recht auf Schadensersatz zu.

4. Erfolgen Zahlungen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung oder nach Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft, kommt der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Ausnahmsweise eingeräumte Skonti oder sonstige Preisnachlässe entfallen ersatzlos. Bei Teillieferungen gelten obige Zahlungsbedingungen für den jeweiligen Teil der gelieferten Ware. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Aufrechnungsrecht wegen der Teilleistung besteht nicht.

5. Muß aufgrund falscher Vorgaben des Bestellers eine Auftragsbestätigung, eine Rechnung oder eine sonstige Unterlage neu ausgestellt werden, ist der Lieferer berechtigt, pro Seite eine Gebühr von Euro 15,- zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Dem Besteller steht der Nachweis offen, daß dem Lieferer ein entsprechender Vermögensaufwand nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
III. LIEFERZEIT UND VERZUG

l. Die Lieferzeit beginnt mit den in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen. Bei vom Besteller verlangten oder sich zwangsläufig aufgrund von technischen Klärungen, Vorschriften, Regelwerken oder anderen Erkenntnissen ergebenden Änderungen, beginnt die Lieferzeit ab der letzten Änderung und ihrer einvernehmlichen abschließenden Klärung. Eventuell vereinbarte Vertragsstrafen entfallen. Das gilt auch, wenn der Besteller die Liefer- und Montagetermine verändert oder seinerseits seine Vertragspflichten nicht erfüllt.

2. Wird dem Lieferer die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine vom Besteller für die Leistungserbringung gesetzte Frist, insbesondere für Nachfristen gemäß den §§ 281 Abs.1, 323 Abs.1 BGB. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Der höheren Gewalt stehen sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände wie Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Arbeitskämpfe gleich, auch wenn sie bei Vorlieferanten des Lieferers eintreten. Der Lieferer teilt dem Besteller Beginn und Ende derartiger Hindernisse mit. Vor Ablauf der gemäß dem vorstehenden Absatz verlängerten Lieferbzw. Leistungszeit ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt. Der Ausschluß des Rücktrittsrechts endet, wenn das Leistungshindernis mehr als 3 Monate andauert. Er tritt ferner nicht ein, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich auch ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt ist. Dauert das Leistungshindernis mehr als 2 Monate an, so sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aufgrund von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so hat der Lieferer das Recht, dem Besteller beginnend 15 Tage nach Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann der Lieferer dem Besteller eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen; in diesem Fall steht dem Besteller der Nachweis offen, daß dem Lieferer ein derartiger Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

4. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, dem Besteller eine angemesssene Frist zu setzen und nach Fristablauf nach eigener Wahl entweder den Besteller in eigener Regie auf dessen Kosten zu beliefern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

5. Gerät der Lieferer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug, so ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, die höchstens 1% des Lieferpreises bzw. anteiligen Lieferpreises für jede vollendete Woche der Verspätung, höchstens jedoch 15% des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, beträgt. Soweit bei Teillieferungen ein Interessenfortfall nicht hinsichtlich der gesamten Lieferung eingreift, kann der Besteller nicht vom gesamten Vertrag zurücktreten, sondern seine Gegenleistung nur in Höhe der ausstehenden Teilleistung einbehalten. Beruft sich der Besteller auf einen Interessenfortfall, so hat er vor einem Rücktritt vom gesamten Vertrag dem Lieferer die Gründe hierfür darzulegen und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.
IV. GEFAHRENTRAGUNG UND ANNAHME

1. Die Gefahr für Beschädigung und Verlust geht mit Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und frachtfreier Lieferung. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft über, wenn sich der Versand durch vom Besteller zu vertretende Umstände verzögert. In diesem Fall ist der Lieferer auch ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, die Ware auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern. Andernfalls erfolgt eine solche Versicherung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und nach schriftlicher Zusicherung durch den Lieferer.

2. Ist die angelieferte Kaufsache mit einem unwesentlichen Mangel versehen, so hat der Besteller sie entgegenzunehmen und zu verwahren, wenn eine sofortige Rücksendung an den Lieferer nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Lieferer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Der Besteller ist daher zur Annahme von Teilleistungen verpflichtet.

3. Der Lieferer verlädt grundsätzlich auf Lkw, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Lieferer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen auf bestem Wege zu versenden. Die vom Frachtführer zu berechnenden Gebühren fallen nicht in die Verantwortung des Lieferers. Die Kosten für die Verpackung sind vom Besteller zu tragen. Der Lieferer nimmt die Verpackung nicht zurück.

4. Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Ablieferung, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er dem Lieferer sofort schriftlich mitzuteilen; verborgene Mängel hat er unverzüglich nach ihrem Auftreten mitzuteilen. Unterläßt der Besteller die unverzügliche Mitteilung, so gilt die Ware als genehmigt.
Werden Prototypen oder Muster geliefert und erhebt der Besteller keine Einwände, gilt die Ausführung samt Oberfläche, Verwendungszweck, Tragkraft, Stapelbarkeit und Sicherheitsanforderungen für alle auf den Prototyp oder Muster basierenden Lieferungen als geprüft und genehmigt. Spätere Einwendungen von Mängeln oder fehlenden Eigenschaften sind ausgeschlossen. Muster und Prototypen werden berechnet und nicht zurückgenommen. Auch für sie gelten diese Bedingungen.
V. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung auf die jeweiligen Saldenforderungen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, Eigentum des Lieferers (Vorbehaltsware).

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Ware zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer hiermit die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ihn.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht vom Lieferer gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zum Widerruf des Lieferers zu dessen Gunsten und auf Rechnung des Lieferers einzuziehen. Das Recht zum Widerruf besteht im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder bei Bedenken an seiner Kreditwürdigkeit. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf Verlangen des Lieferers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Lieferer zu unterrichten und diesem die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer zur Freigabe der Sicherungen nach eigener Wahl verpflichtet, bis eine solche Übersteigung nicht mehr vorliegt.

8. Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt den Lieferer schon jetzt in diesen Fällen den Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur vor, wenn er ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Rücknahme der Ware trägt der Besteller alle Vertragskosten, Kosten für den Rücktransport und sonstige Nebenkosten. Er muß ferner eine angemessene Entschädigung für die Nutzung der Ware und für jede - auch unverschuldete - Wertminderung zahlen. Die Entschädigung beträgt mindestens pauschal 10% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat der Nutzungszeit, mindestens jedoch 40% vom Rechnungsbetrag, soweit nicht die Einbuße beim Wiederverkauf höher ist. Dem Besteller steht der Nachweis offen, daß dem Lieferer ein entsprechender Schaden nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.

9. Der Besteller ist verpflichtet, den dem Eigentumsvorbehalt unterfallenden Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller ist auch verpflichtet, den Versicherer anzuweisen, im Schadensfall zunächst die Restforderung des Lieferers zu erfüllen. Er wird veranlassen, daß der Versicherer dem Lieferer eine entsprechende Bestätigung über diese Abrede zukommen läßt. Sofern der Besteller nicht selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern.

10. In Ländern, in denen die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für die Erfüllung dieser Voraussetzungen Sorge zu tragen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Lieferer berechtigt, die Auslieferung von der Überlassung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse in Höhe aller, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten abhängig zu machen.
VI. RECHTE UND PFLICHTEN DES BESTELLERS BEI MÄNGELN

1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft und gilt sie nicht nach Nr. IV. 4 als genehmigt, so bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist.

2. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadensersatzsprüche sowie ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.

3. Die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung ist unverhältnismäßig und darf daher von uns verweigert werden, wenn die jeweils andere Art der Nacherfüllung zur Behebung des Mangels in gleicher Weise geeignet und nicht aus besonderen Gründen für den Besteller unzumutbar ist.

4. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Besteller erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge mindestens drei Wochen verstrichen sind. Eine vom Besteller gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als drei Wochen - gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns - beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.

5. Wegen Lieferung einer mangelhaften Sache leisten wir Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Nr. VIII.

6. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht, soweit der Kunde Rückgriff nimmt, weil er oder ein in der Lieferkette nachgeordneter Abnehmer wegen des Mangels von einem Verbraucher in Anspruch genommen wurde.

7. Einem Mangel steht es gleich, wenn eine andere als die geschuldete Ware oder eine andere als geschuldete Menge geliefert wird.
VII. MONTAGEN Bei weiterer Komplettierung oder Zusammenbau von Lieferungen nach Versand an der Verwendungsstelle oder für die Aufstellung gelieferter Gegenstände gelten besondere Bedingungen, subsidiär in jedem Fall diese AGB. Diese gehen dann den AGB des Bestellers in jedem Fall vor.
VIII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Für die Verletzung von Vertragspflichten, die für das Erreichen des Vertragszwecks wesentlich sind, haften wir in den Fällen leichter Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des typischerweise durchschnittlich entstehenden, vorhersehbaren Schadens. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur, wenn die Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. SONSTIGES

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Regeln der CISG gelten nicht.

2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten ist Bestwig. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis unter Einschluß etwaiger Scheck- oder Wechselprozesse ebenfalls Bestwig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zur verklagen.

3. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist dann durch eine wirksame zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.